Rentenversicherung: Erbanspruch abgelehnt – Landgericht bestätigt Praxis

Das Landgericht Landshut hat eine wegweisende Entscheidung getroffen: Eine Rentenversicherung, die auf eine bestimmte versicherte Person übertragen wird, gehört nicht zur Erbmasse. Diese Erkenntnis musste eine Erbengemeinschaft machen, als das Gericht ihren Auskunftswunsch ablehnte (Aktenzeichen: 71 O 2904/22). Damit wird die übliche Praxis bestätigt, dass Versicherungspolicen von der Erbfolge getrennt betrachtet werden.

Formfehler bringt den Fall zurück nach Landshut

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Landshut beging einen Formfehler, da das Urteil nicht rechtswirksam verkündet wurde. Es gilt somit als Scheinurteil. Der Kläger konnte daher Berufung beim Oberlandesgericht München einlegen und hatte Erfolg (25 U 5466/23). Der Fall wurde zurück nach Landshut verwiesen, wo er weiterhin anhängig ist. Ob dies jedoch das Urteil inhaltlich beeinflusst, bleibt abzuwarten.

Komplexer Erbstreit um Rentenversicherungspolice

Zum Fall selbst: Eine Frau hinterließ zwei Kinder von unterschiedlichen Vätern. Diese bilden nun eine Erbengemeinschaft. Die Frau war Inhaberin einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die ursprünglich ihr verstorbener Ehemann abgeschlossen hatte. Die versicherte Person und Bezugsberechtigter war von Anfang an ihr Stiefsohn, einer der beiden Halbbrüder. Nach dem Tod ihres Mannes übernahm die Frau den Vertrag. Der Vertrag sah vor: „Im Todesfall des Versicherungsnehmers tritt die versicherte Person in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein“, sofern diese geschäftsfähig ist und nicht widerspricht. Einige Jahre vor ihrem Tod änderte die Frau das Bezugsrecht zu Gunsten des anderen Halbbruders. Dieser verlangte nun Auskunft über den Stand der Police, was der Versicherer ablehnte.

Das Gericht stellte fest, dass der Versicherer im Recht war: Der Vertrag hätte mit dem Tod des Ehemannes sofort auf den ursprünglich begünstigten Halbbruder übergehen müssen. Alle nachfolgenden Änderungen waren daher hinfällig. Der Versicherer ist nur dem Begünstigten zur Auskunft verpflichtet, nicht der Erbengemeinschaft. Dieses Urteil bestätigt erneut, dass es möglich ist, Vermögen über Versicherungspolicen gezielt an bestimmte Angehörige zu übertragen, indem man sie als versicherte Person und Bezugsberechtigte einsetzt.

Quelle

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe