Rechtsschutzversicherung: BGH weist Klage der Verbraucherschützer ab

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Wirksamkeit der Klauseln eines Rechtsschutzversicherers zum Schiedsgutachterverfahren bestätigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) unterlag mit seiner Klage gegen diese Regelungen. Ein Blick auf die Argumentation der Richter und die betroffenen Klauseln.

Hintergrund und Klage des vzbv

Im Kern ging es um die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2019) eines Versicherers. Der vzbv hatte die Regelungen zum Schiedsgutachterverfahren angefochten, die vorsahen, dass Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Rechtsschutzes ein Schiedsgutachterverfahren einleiten können. Dieser Schiedsgutachter wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Der vzbv argumentierte, dass diese Klauseln intransparent und für Verbraucher nachteilig seien. Besonders kritisiert wurden die unklaren Schritte, die Versicherungsnehmer unternehmen müssen, sowie der zu große Spielraum des Versicherers bei der Auswahl und Information des Schiedsgutachters.

Transparenz und Neutralität

Der BGH entschied am 12. Juni 2024 (Az.: IV ZR 341/22), dass die beanstandeten Klauseln den Anforderungen des § 307 BGB an Transparenz und Fairness genügen. Die Richter betonten, dass die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB 2019, welche eine Monatsfrist für die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens vorsieht, klar und verständlich formuliert sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne erkennen, dass das Verfahren ein Recht, aber keine Pflicht darstellt. Weiterhin hielten die Richter fest, dass die Bestimmung, den Schiedsgutachter von der Rechtsanwaltskammer benennen zu lassen (§ 3a Abs. 4 Satz 1), ausreichend neutral sei. Dies gewährleiste die Unparteilichkeit des Verfahrens. Auch die Möglichkeit, den Schiedsgutachter wegen Befangenheit abzulehnen, sei für den Versicherungsnehmer klar erkennbar.

Klarheit und Objektivität siegen

Abschließend bestätigte der BGH die Klausel in § 3a Abs. 4 Satz 2, die den Versicherer verpflichtet, alle wesentlichen Unterlagen an den Schiedsgutachter weiterzuleiten. Diese Regelung lasse keinen subjektiven Spielraum zu und verlange die objektive Weitergabe aller relevanten Dokumente. Damit wies das Gericht die Bedenken des vzbv zurück und hob die Bedeutung klarer und objektiver Regelungen in Versicherungsverträgen hervor. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung transparenter und fairer Vertragsklauseln im Versicherungswesen und setzt einen wichtigen Präzedenzfall für zukünftige Streitigkeiten in diesem Bereich.

Quelle

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe